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Nutzen Sie die kompetente Beratung der Servicestellen für Rehabilitation vor Ort. Die Mitarbeiter stehen Ihnen bei allen Fragen mit Rat und Tat zur Seite und übernehmen für Sie das vollständige Verfahren der Antragsstellung. Auch bei Fragen während des laufenden Rehabilitationsverfahrens können Sie sich an die Servicestellen wenden.
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Ist Ihr Leistungsträger die gesetzliche Krankenkasse, fragen Sie Ihren Arzt, ob er Leistungen der medizinischen Rehabilitation verordnen darf. Ist dies nicht der Fall, bitten Sie ihn, Sie an einen dafür zuständigen Arzt zu überweisen.
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Wenn Sie eine Rehabilitation nach einer Operation oder einem Krankenhausaufenthalt antreten wollen oder müssen, übernimmt der Sozialdienst des Krankenhauses mit Ihrem dort behandelnden Arzt das Antragsverfahren für eine Anschlussheilbehandlung (AHB) oder Anschlussrehabilitation (AR).
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Sollten Sie Ihren Rehabilitationsantrag versehentlich an eine falsche Stelle geschickt haben, so müssen Sie sich keine Sorgen machen. Ihr Antrag wird in jedem Fall bearbeitet. Ist beispielsweise Ihre Krankenkasse nicht der richtige Ansprechpartner, so leiten deren Mitarbeiter Ihren Antrag binnen zwei Wochen an die Rentenversicherung oder eine andere zuständige Stelle weiter.
Beratung
Dieser Reha-Atlas bietet Ihnen viele Antworten zum Thema Rehabilitation. Dennoch wird sicher die eine oder andere Frage offen bleiben, die sich aus Ihrer ganz individuellen Situation ergibt.
Für diesen Fall sollten Sie sich vertrauensvoll an Ihren Arzt wenden. Er kennt Ihren Gesundheitszustand sowie Ihre Beschwerden und kann einschätzen, ob eine medizinische Rehabilitation für Sie sinnvoll ist. Sie können aber auch selbst aktiv werden und Ihren Arzt zu einer Rehabilitation befragen.
Daneben können Sie sich in einer der Servicestellen für Rehabilitation umfassend und qualifiziert beraten lassen. Diese wurden gemeinsam von den Leistungsträgern in den Bezirken sowie Landkreisen und Kommunen eingerichtet. Im Adressteil
„Servicestellen für Rehabilitation“ finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Sind Sie zur Behandlung im Krankenhaus und Ihr Krankenhausarzt empfiehlt eine anschließende Rehabilitation, dann informiert Sie der Sozialdienst im Krankenhaus zu Ihren Rechten und übernimmt alle Formalitäten.
Beantragung
Die medizinische Rehabilitation muss beim zuständigen Leistungsträger beantragt werden. Während bei Krankenkassen dafür eine ärztliche Verordnung erforderlich ist, benötigt der Antrag bei einem Rentenversicherungsträger einen ärztlichen Befundbericht.
Die Verordnung erfolgt entweder durch
- Ihren behandelnden Arzt oder
- den Sozialdienst im Krankenhaus, in dem Sie sich zur Behandlung Ihres Krankheitsbildes aufhalten.
Hilfe durch Ihren behandelnden Arzt
Nachdem Ihr Arzt die Notwendigkeit einer Rehabilitation festgestellt hat, muss er zunächst einschätzen, wer die Kosten dafür trägt. Meist ist dies Ihre Rentenversicherung oder Krankenkasse. Dort oder bei den
Servicestellen für Rehabilitation erhalten Sie die Antragsformulare für die Rehabilitation. Füllen Sie die erforderlichen Formulare aus. Machen Sie das am besten gemeinsam mit Ihrem Arzt.
Er wird Ihnen auch dabei helfen, das richtige Antragsformular auszuwählen. Bitten Sie Ihren Arzt, Ihnen eine Bescheinigung auszustellen, die genaue Auskunft über Ihre Erkrankung gibt und warum für Sie eine Rehabilitation infrage kommt. Legen Sie diese Ihrem Antragsformular bei. Bei Fragen oder Unklarheiten helfen Ihnen die Servicestellen, die richtigen Antworten zu finden.
Ein ausführliches Verzeichnis von Ärzten in Ihrer Nähe, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Krankenkassen verordnen dürfen, können Sie bei den Kassenärztlichen Vereinigungen Berlin und Brandenburg einsehen.
Dies können Sie unter anderem über die Online Arztsuche der
KV Berlin oder der
KV Brandenburg tun, in dem Sie dort das Stichwort "Verordnung medizinischer Rehabilitation" eingeben.
Wunsch- und Wahlrecht
Im Rahmen der Beantragung einer medizinischen Rehabilitation können Sie, soweit keine medizinischen Gründe dagegensprechen, von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen. Das bedeutet, Sie informieren sich über die Rehabilitationskliniken, die Ihr Krankheitsbild behandeln können, die zertifiziert sind und entsprechende Verträge mit den Leistungsträgern abgeschlossen haben. Fügen Sie Ihrem Antrag ein formloses Schreiben bei, in dem Sie Ihre Wünsche an die Rehabilitation benennen. Die Leistungsträger prüfen, ob in Ihrem speziellen Fall Ihrem Wunsch entsprochen werden kann. Berücksichtigt werden Ihre persönliche Lebenssituation, Alter, Geschlecht, Familie, religiöse oder weltanschauliche Bedürfnisse. Die Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Behandlung bestimmen jedoch die Leistungsträger.
Entscheidung der Leistungsträger
Die Krankenkasse oder Rentenversicherung prüft nach Erhalt Ihres Antrages, ob Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitation erfüllen.
Der Bescheid über die Durchführung einer medizinischen Rehabilitation – ob zustimmend oder ablehnend – muss Ihnen in jedem Fall schriftlich übermittelt und begründet werden. Sollten Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sein, haben Sie ein Widerspruchsrecht. Dazu befragen Sie Ihren Arzt oder die Servicestellen für Rehabilitation.
Fällt der Leistungsbescheid positiv aus, dann erhalten Sie Informationen zur Art der Rehabilitation, Dauer, Einrichtung und zur Zuzahlung.
Widerspruch gegen einen Bescheid
Sollte Ihre Krankenkasse oder Rentenversicherung Ihren Antrag auf Kostenübernahme ablehnen, haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats schriftlich zu widersprechen. Zögern Sie nicht, dem zuständigen Mitarbeiter mitzuteilen,dass Sie die getroffene Entscheidung nicht akzeptieren und begründen Sie diese schriftlich und ausführlich. Fügen Sie Ihrem Schreiben nach Möglichkeit ein ärztliches Attest bei. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen Einrichtung nicht einverstanden sind. Sie können sich dafür auf Ihr begründetes Wunsch- und Wahlrecht beziehen, dass im Sozialgesetzbuch IX verankert ist. Bei jedem Sozialversicherungsträger gibt es eine neutraleWiderspruchsstelle, die den Bescheid überprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Wenn Sie der Auffassung sind, dass auch die Widerspruchsstelle Ihre Argumente nicht angemessen berücksichtigt hat, können Sie gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht erheben.
Die Krankheitsbilder, die in einer Rehabilitation am häufigsten behandelt werden, erfahren Sie hier.




