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Schritte in die Reha \Leistungsträger & Zuzahlungen

Leistungsträger

Als Versicherter haben Sie einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine medizinische Rehabilitation.
Da das deutsche Sozialrecht eine Vielzahl an möglichen Leistungsträgern kennt, ist die Wahl der zuständigen Antragsstelle zunächst nicht ganz einfach.
So werden Leistungen zur Rehabilitation von der gesetzlichen Rentenversicherung, den gesetzlichen Krankenkassen, von der gesetzlichen Unfallversicherung, von der Versorgungsverwaltung, von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie von den Sozialhilfeträgern erbracht.
Sprechen Sie vor Antragstellung mit Ihrem Arzt oder lassen Sie sich in einer der gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation beraten.
Ungeachtet der Zuständigkeit können Sie Ihren Antrag an jeden der genannten Leistungsträger schicken. Die jeweiligen Mitarbeiter sind gesetzlich verpflichtet, die Unterlagen weiterzuleiten, falls sie für Ihr Anliegen nicht zuständig sind. Über die einzelnen Schritte der Antragsbearbeitung werden Sie in jedem Fall informiert.
Natürlich können Sie auch jederzeit auf eigene Kosten eine medizinische Rehabilitation in Anspruch nehmen.

Zuzahlungen

Gegenwärtig gilt, dass Versicherte ab der Vollendung des 18. Lebensjahres bei fast allen medizinischen Rehabilitationsleistungen zuzahlen müssen. Die Zuzahlung beträgt in der Regel 10 Euro pro Tag.

Abhängig davon, welcher Leistungsträger zuständig ist, gibt es Ausnahmen und Obergrenzen. Generell gilt, dass Kinder nichts zahlen und auch bei Rehabilitationsleistungen über die Unfallversicherung nichts zu zahlen ist.

Welcher Leistungsträger erbringt welche Leistungen?

Gesetzliche Rentenversicherung – GRV

Medizinische Rehabilitation zum Erhalt, zur wesentlichen Verbesserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit oder um eine wesentliche Verschlechterung abzuwenden

Gesetzliche Krankenversicherung – GKV

Medizinische Rehabilitation zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit

Gesetzliche Unfallversicherung – GUV

Medizinische Rehabilitation bei Berufskrankheiten und beruflich bedingten Unfällen

Private Krankenkassen

Medizinische Rehabilitation je nach Versicherungsvertrag

Jugendhilfeträger

Medizinische Rehabilitation gemäß SGB VIII

Träger der Kriegsopferversorgung

Medizinische Rehabilitation für Anspruchsberechtigte im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden

Sozialämter

Medizinische Rehabilitation gemäß SGB XII